Einstufung der Pflege
Kurz und knackig:
- Seit Anfang 2017 gelten die neuen Pflegegrade 1 bis 5.
- Ein Pflegegrad wird anerkannt, wenn ein Betroffener nachweislich nicht mehr in der Lage ist, seinen Alltag selbständig zu bewältigen. Je größer der Unterstützungsbedarf, desto höher die Pflegebedürftigkeit und somit der Pflegegrad.
- Der Pflegebedarf wird durch eine Begutachtung (telefonisch oder vor Ort) des MDK eingeschätzt. Liegt ein Pflegebedarf vor, entscheidet die Pflegeversicherung auf Grundlage des Gutachtens über den Pflegegrad.
- Ein Widerspruch gegen das Gutachten ist möglich, dann erfolgt eine weitere Begutachtung.
Was genau die einzelnen Pflegegrade bedeuten und was Sie erhalten:
▶ Pflegegrad 1:
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
▶ Pflegegrad 2:
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
▶ Pflegegrad 3:
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
▶ Pflegegrad 4:
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
▶ Pflegegrad 5:
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)