Einstufung der Pflege

Kurz und knackig:

  • Seit Anfang 2017 gelten die neuen Pflege­grade 1 bis 5.
  • Ein Pflege­grad wird anerkannt, wenn ein Betroffener nachweislich nicht mehr in der Lage ist, seinen Alltag selbständig zu bewältigen. Je größer der Unterstützungsbedarf, desto höher die Pflege­bedürftigkeit und somit der Pflegegrad.
  • Der Pflege­bedarf wird durch eine Begutachtung (telefonisch oder vor Ort) des MDK eingeschätzt. Liegt ein Pflege­bedarf vor, entscheidet die Pflege­versicherung auf Grundlage des Gutachtens über den Pflege­grad.
  • Ein Widerspruch gegen das Gutachten ist möglich, dann erfolgt eine weitere Begutachtung.

Was genau die einzelnen Pflegegrade bedeuten und was Sie erhalten:

    ▶    Pflegegrad 1:
        Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)

    ▶    Pflegegrad 2:
        Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)

    ▶    Pflegegrad 3:
        Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)

    ▶    Pflegegrad 4:
        Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)

    ▶    Pflegegrad 5:
        Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)